Zeugnisrecht
Rechtsanwältin Bettina Diedrich, Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät Personen und Unternehmen branchenunabhängig auf allen Gebieten des Zeugnisrechts. Nutzer von arbeitszeugnis.com können für einen Vorzugspreis eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Bei einer weiteren Beauftragung ist das übliche Honorar nach der Gebührenordnung zu vergüten. Im Folgenden beantwortet Frau RA Diedrich die fünf häufigsten Fragen aus der Erstberatung.
1. Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?
Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem Ihre Tätigkeiten (bis auf Unwesentlichkeiten abgesehen) umfassend wiedergegeben und Ihre Leistung und Führung gerecht beurteilt wird. Erfüllt das Arbeitszeugnis Ihrer Ansicht nach diese Anforderungen nicht (siehe auch “Gründe für eine unrichtige Zeugnisbewertung“) und scheitern auch Versuche der gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber, so können Sie Ihren Anspruch auf Berichtigung gerichtlich durchsetzen. Dabei ist es bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis so, dass Ihr Arbeitgeber beweisen muss, dass die Beurteilung zutreffend ist. Verlangen Sie hingegen eine überdurchschnittliche Beurteilung (gut oder sehr gut), dann müssen Sie darlegen und beweisen, dass Ihre tatsächlichen Leistungen diese Beurteilung rechtfertigen. In der Praxis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn solche Prozesse enden in aller Regel mit einem Vergleich. Der Arbeitnehmer kann also fast immer noch etwas „herausholen“. Knackpunkt ist, dass im Arbeitsgerichtsprozess keine Erstattung der Anwaltskosten stattfindet. Sofern also Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen Sie abwägen, ob Ihnen ein gutes Arbeitszeugnis so viel wert ist. Gerne wird Ihnen vorab ein Rechtsanwalt einen Überblick über die zu erwartenden Kosten geben.
TIP: Hier finden Sie Musteranschreiben an den Arbeitgeber für eine Zeugnisanforderung bzw. Zeugniskorrektur.
2. Arbeitszeugnis – Dank für Zusammenarbeit?
Üblicherweise werden wohlwollende Arbeitszeugnisse abgerundet durch eine Abschlussformel die etwa lautet: „Wir bedauern, dass …….. aus unserem Unternehmen ausscheidet und danken ihm/ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihm/ihr alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Dieser positive Schlusssatz ist durchaus geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen weil er jedes Arbeitszeugnis aufwertet. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil (BAG, Urteil vom 20. 2. 2001 – 9 AZR 44/00) feststellt, hat der Arbeitnehmer jedoch keinen – einklagbaren -Anspruch auf eine solche „Dankes- und Bedauernsformel“. Für Arbeitnehmer hat dieses Urteil die unangenehme Konsequenz, dass trotz Anspruchs auf ein „gutes“ Arbeitszeugnis (welcher z. B. in einer Zeugnisberichtigungsklage erstritten wurde) kein Anspruch auf die Abschlussformel besteht, obwohl ein Arbeitszeugnis ohne Abschlussformel in der Praxis oft als negativ beurteilt wird, weil bei späteren Bewerbungen aus deren Fehlen darauf geschlossen werden kann, dass das Arbeitsverhältnis mit erheblichen Verstimmungen geendet hat.
TIP: Zahlreiche weitere Entscheidungen der Arbeitsgerichte finden Sie in unserer Urteilsdatenbank.
3. Wann ist der Zeugnisanspruch fällig?
Im Gesetz steht, dass das Arbeitszeugnis „bei Beendigung“ fällig ist. Das heißt im Klartext: nicht erst mit oder nach Beendigung, sondern bereits dann, wenn aufgrund Kündigung, Ablauf einer Befristung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt absehbar ist. Schließlich ist der Arbeitnehmer nach dem Gesetz schon vor Ablauf der Kündigungsfrist gehalten, sich eine neuen Arbeitsplatz zu suchen. Dies kann er nur dann mit entsprechenden Erfolgsaussichten tun, wenn er in seinen Bewerbungsunterlagen ein Zeugnis seinen früheren Arbeitgebers vorweisen kann.
4. Haben Sie Anspruch auf ein (endgültiges) Arbeitszeugnis auch bei einem laufendem Kündigungsschutzprozess?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erteilung eines endgültigen Arbeitszeugnisses, spätestens von dem Zeitpunkt an, ab dem er faktisch aus dem Betrieb ausgeschieden ist (vgl. oben). Dies gilt natürlich auch, wenn er während der Kündigungsfrist beurlaubt, von der Arbeit freigestellt oder während des Kündigungsschutzprozesses nicht beschäftigt wird. Der Arbeitnehmer kann also trotz laufenden Prozesses ein endgültiges Arbeitszeugnis verlangen, sofern er nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt wird. Als Zeitpunkt des Ausscheidens wird der Arbeitgeber regelmäßig den Zeitpunkt angeben, zu dem seiner Meinung nach das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. Stellt sich nach dem Ende des Prozesses ein anderer Beendigungszeitpunkt heraus, so muss das Zeugnis später berichtigt werden, indem gegen Rückgabe des alten Zeugnisses ein neues Zeugnis mit dem richtigen Enddatum ausgestellt wurde.
5. Wer erstellt das Arbeitszeugnis bei einer Insolvenz des Arbeitgebers?
Insolvenz des Arbeitgebers – ein Thema mit dem heute leider immer mehr Arbeitnehmer konfrontiert werden. Zu der finanziellen Sorge kommt nun auch das Problem, wer jetzt eigentlich für die Erstellung des Zeugnisses zuständig ist: der alte Arbeitgeber oder der neue Insolvenzverwalter? Hier ist zu unterscheiden: war das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, bleibt der Arbeitgeber allein verpflichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, so hat der Insolvenzverwalter jedenfalls bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers das Zeugnis zu erteilen. Er muss dann gegebenenfalls bei dem früheren Arbeitgeber alle erforderlichen Auskünfte einholen, die es ihm ermöglichen, ein gerechtes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen.
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